Fast jedes Unternehmen hat zwischenzeitlich einen Internetauftritt und nur selten wird eine Webseite im eigenen Haus erstellt.
Nehmen Sie die Dienstleistung einer Agentur in Anspruch, unterliegt diese Leistung der Künstlersozialkasse. Die Abgabe hat der Auftraggeber zu zahlen. Der aktuelle Abgabensatz für 2020 beträgt aktuell 4,2 % des Auftragsvolumens. Zwar soll nach wie vor nur derjenige abgabepflichtig sein, der solche Leistungen nicht nur gelegentlich in Auftrag gibt, durch das Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz (KSAStabG) wird jedoch der Begriff der „gelegentlichen Auftragserteilung“ dahingehend konkretisiert, dass diese nur dann vorliegt, wenn die Gesamtsumme der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 EUR nicht übersteigt.
Faktisch ist damit von einer generellen Abgabepflicht auszugehen.
Die Einhaltung der Bestimmungen ist zwischenzeitlich regelmäßig Gegenstand der Prüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch IV durch die Deutsche Rentenversicherung (Sozialversicherungsprüfung).