Jahressteuergesetz 2022

::: WICHTIGE NEUERUNGEN :::

Ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Einkommensteuerrecht

Überblick Jahressteuergesetz 2022
JStG | Jahressteuergesetz

Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet.

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Einkommensteuerrecht.

  1. Steuerfreistellung des Betrages aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der aufgrund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte gezahlt wird (sog. Grundrentenzuschlag) rückwirkend ab 2021.
  2. Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis einer Bruttonennleistung von 30 kW werden unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt.
  3. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Interessen bildet, sind weiterhin in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Das gilt abweichend vom bisherigen Recht nun auch, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nun auch eine Pauschale in Höhe von EUR 1.260 jährlich geltend gemacht werden.Die Jahrespauschale gilt aber nicht für die Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nicht das Arbeitszimmer ist, die aber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen (z.B. Lehrer oder Richter).Für diese Fälle ist nun nur noch die Tagespauschale (Home-Office-Pauschale) vorgesehen, die von 5,00 EUR pro Tag auf 6,00 EUR pro Tag angehoben wurde. Der Jahreshöchstbetrag wurde von EUR 1.000 auf EUR 1.260 erhöht.Der Höchstbetrag wird also dann erreicht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz ausübt.Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Berücksichtigung auch an den Tagen zulässig, an denen die Tätigkeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte (z.B. Schule, Gericht) ausgeübt wird.
  4. Für die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) im Jahresabschluss wurde eine Wesentlichkeitsgrenze eingeführt, die sich betragsmäßig an der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter orientiert. Beträgt die einzelne Einnahme oder Ausgabe nicht mehr als EUR 800,00, entfällt die Bildung eines RAPs. Nachdem der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden hatte, dass grundsätzlich RAP zu bilden seien und auf eine mangelnde gesetzliche Grundlage zur Berücksichtigung einer Bagatellgrenze verwiesen hatte, sah der Gesetzgeber hier Handlungsbedarf als Beitrag zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau.
  5. Die lineare Abschreibung für neue Wohngebäude erhöht sich von 2% auf 3%. Die gilt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden.
  6. Verlängerung der Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Mietwohnungen (§ 7b EStG). Die bisherige Förderung war zum Jahresbeginn ausgelaufen, weil sie nur galt für Baumaßnahmen, für die der Bauantrag vor dem 01.01.2022 gestellt wurde. Die Bundesregierung hat aber erkannt, dass sich das ehrgeizige Ziel der Ampel-Koalition, jährlich 400.000 neue Wohnungen zu bauen ohne steuerliche Anreize vermutlich nicht realisieren lässt.Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellten Bauantrags innerhalb der ersten 4 Jahre bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben der regulären Afa geltend gemacht werden.
    Folgende Voraussetzungen wurden formuliert
    – die Baumaßnahme erfüllt das Kriterium für ein „Effizienzhaus 40“.
    – die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung dürfen den Betrag von EUR 4.800/qm nicht übersteigen.
    – Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken für in der Regel mindestens 10 JahreBemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, max. jedoch EUR 2.500 pro qm Wohnfläche.
  7. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird ab dem 01.01.2023 von bisher EUR 1.200 auf EUR 1.230 erhöht.
  8. Der ursprünglich für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen. Bisher gab es eine stufenweise Anpassung um jährlich 2 %, in 2023 konnten danach bisher 96% der Aufwendungen abgezogen werden, die nun auf 100% aufgestockt werden. Dies führt zu einer deutlichen Entlastung für alle die, die entsprechende Altersvorsorgeaufwendungen leisten.
  9. Der Sparer-Freibetrag – seit 2007 betragsmäßig nicht angepasst- wurde von EUR 801,00 auf EUR 1.000, bei Ehegatten von EUR 1.602,00 auf EUR 2.000 erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge wurden prozentual erhöht. Der angepasste Sparer-Freibetrag ist erstmals für 2023 anzuwenden.
  10. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 von EUR 4.008 auf EUR 4.260 erhöht.
  11. Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages sowie des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes erfordert ab 2023 die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes.
  12. Der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes wird von EUR 924 auf EUR 1.200 jährlich erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2023.
  13. Die Arbeitslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung wurde an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst und beträgt ab 2023 EUR 150,00 täglich. Der durchschnittliche pauschalierungsfähige Stundensatz wurde von EUR 15,00 auf EUR 19,00 angehoben.
  14. Ob Darlehen oder stille Beteiligung, Zinsen, die aus Forderungen stammen, die über eine Internet-Dienstleistungs-Plattform erworben wurden, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug.
  15. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG vom 15.11.2022 entlastet Privathaushalte und kleine Unternehmen von den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme in der Regel durch Verzicht auf die im Dezember fällige Abschlagszahlung. Die Abrechnung erfolgt später mit der Jahresrechnung bzw. mit der Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder der Wohngeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft.
  16. Die Besteuerung der Soforthilfe war im ESWG nicht geregelt, was im Jahressteuergesetz 2022 nachgeholt wurde. Die grundsätzliche Steuerpflicht wird bejaht und die Zahlung den Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz1 EStG) zugeordnet, wenn sie nicht ohnehin einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.

Die Übersicht ist nicht abschließend und umfasst insbesondere keine Sondersachverhalte mit zu vernachlässigender allgemeiner Bedeutung.

Ihr Team | tpb

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

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