Einkommensteuer § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG)

Einkommensteuer | § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG)
EStG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG)
§ 6 Abs. 5 EStG | Grundgesetz

BVerfG: § 6 Abs. 5 EStG (Buchwertübertragung) verfassungswidrig

Das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, insoweit es die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften mit identischer Beteiligung ausschließt.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist ( BVerfG, Beschluss v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 ; veröffentlicht am 12.1.2024).

Hintergrund: § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung beziehungsweise Übertragung von Wirtschaftsgütern. Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Var. 1, Nr. 3 EStG) sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 Var. 2 EStG). Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht genannt.

Sachverhalt: Im August 2001 veräußerte die F1-KG – eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG – zwei bebaute Grundstücke aus ihrem Gesamthandsvermögen an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) zu einem – herabgesetzten – Preis i. H. der Summe der bilanziellen Buchwerte (6.691.604 DM). Diese Übertragungsvorgänge behandelte die F1-KG steuerlich als erfolgsneutral. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Buchwertverkauf bei der F1-KG zur vollständigen Aufdeckung der in den übertragenen Grundstücken enthaltenen stillen Reserven geführt habe, mithin nicht steuerneutral erfolgt sei. Das Finanzamt berücksichtigte den entsprechenden Gewinn von 1.142.020 DM im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2001 und setzte einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage im Juli 2012 statt.

Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich sei.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG waren u.a.:

  • § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nicht so ausgelegt werden, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Solche Übertragungen sind somit nicht zum Buchwert möglich und werden ggf. den durch § 6 Abs. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers benachteiligt.
  • Dies verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ). Es sind keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich.
  • Der Gesetzgeber hat rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen.
  • § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.

Quelle: BVerfG Pressemitteilung v. 12.1.2024, BVerfG, Beschluss v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 (JT)

BVerfG, Beschluss v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 ; veröffentlicht am 12.1.2024

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