Minijobber: Habe ich einen Verdienstanspruch?

Wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit reduzieren bzw. vollständig einstellen muss
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Habe ich als Minijobber einen Anspruch auf meinen Verdienst, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit reduzieren bzw. vollständig einstellen muss?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hierzu wie folgt:

In diesen Fällen gilt die so genannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Das bedeutet, dass Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet sind, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus bestimmten Gründen nicht beschäftigen kann. Dies würde auch bei einer Schließung des Betriebes aufgrund erheblicher Personalausfälle, Versorgungsengpässen durch Erkrankungen mit dem Coronavirus oder einem Beschluss durch die zuständige Behörde eintreten. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn der Betrieb geschlossen wurde. Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Sie erreichen das Service Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer (Telefon) (030) 221 911 004.

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