Corona-Krise – Sonderzahlungen für Beschäftigte
Sonderzahlung für Beschäftigte
Corona-Bonus | BMF
Der Corona-Bonus darf auch noch in 2021 ausgezahlt werden
Die Sonderzahlung für Beschäftigte, auch „Corona-Bonus“ genannt, darf auch noch in 2021 ausgezahlt werden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 gültige Regelung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Die Regelung gilt übrigens auch für Minijobber und wird nicht auf die Grenze von 450,00 EUR monatlich angerechnet.
Auch eine Zahlung in mehreren Teilleistungen ist möglich.
Wer und was wird wie gefördert?
Der steuerfreie Corona-Bonus in § 3 Nr. 11 EStG:
| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.20 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF 9.4.20, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Das kurze Schreiben hat aber viele Fragen offen gelassen, die nachfolgend beantwortet werden. |
Wer kann von der Steuerbefreiung profitieren?
Im BMF-Schreiben ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse oder Sachzuwendungen zusätzlich steuerfrei zahlen können. Wer ist aber mit Arbeitnehmer gemeint? Nur der ganz normale festangestellte Arbeitnehmer?
Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 1 LStDV definiert. Danach sind Arbeitnehmer Personen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Irrelevant ist auch die Anzahl der Stunden, die ein Arbeitnehmer pro Woche tätig ist. Jedem steht der volle Betrag zu.
Das hat zur Folge, dass alle aktiven Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit profitieren können, also
- festangestellte Arbeitnehmer in Vollzeit,
- festangestellte Arbeitnehmer in Teilzeit,
- befristet angestellte Arbeitnehmer,
- Aushilfen/geringfügig beschäftigte Werkstudenten sowie
- Geschäftsführer und/oder Vorstandsmitglieder.
Von der Steuerbefreiung profitieren nicht nur die „systemrelevanten Berufe oder Branchen“. Jeder Arbeitgeber kann § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Auch Minijobber können den Bonus erhalten. Die Sonderzahlung bleibt bei der Verdienstgrenze von 450 EUR im Monat unberücksichtigt.
Wichtig | Die LStDV sieht zudem Personen, die in einem früheren Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber (z. B. Werksrentner) standen, als Arbeitnehmer an. Da nichts anderes im BMF-Schreiben normiert ist, müsste die Steuerfreiheit auch für diese Personengruppe gelten (auch wenn § 3 Nr. 11 EStG natürlich aktive Arbeitnehmer im Fokus hat).
Kann der Bonus in Raten gezahlt werden?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.20 einen Bonus von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Das bringt den großen Vorteil mit sich, dass sie den Betrag nicht in einer Summe auszahlen müssen. Sie können frei bestimmen, wann und in welcher Form sie die Zahlungen leisten.
Ergeben sich Folgen für die Sozialversicherung?
Das BMF hat verkündet, dass die Zahlung steuerfrei i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG ist, wenn die Bedingungen eingehalten worden sind. Diese Steuerfreiheit führt nach § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV zu einer Beitragsfreiheit. Dies ist damit begründet, dass einmalige Einnahmen (Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen), die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht als Arbeitsentgelt gelten, wenn diese steuerfreie Einnahmen darstellen. Diese Einnahmen werden somit folglich nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zugerechnet.
Das Kriterium „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Eine Teilfreistellung des generellen monatlichen Arbeitslohns ist damit unzulässig. Auch eine Gehaltsumwandlung scheidet somit für den Freibetrag aus. Was „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ heißt und wann das Kriterium erfüllt ist, hat das BMF kürzlich konkretisiert (BMF 5.2.20, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002).
Ist § 3 Nr. 11 EStG die richtige Befreiungsnorm?
Das BMF verweist in seinem Schreiben darauf, dass Corona-bedingte Bonuszahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Es ist aber fraglich, ob diese Norm überhaupt einschlägig ist. Nach § 3 Nr. 11 EStG sind nämlich nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung steuerfrei. Das hätte zur Konsequenz, dass eine formlose Zahlung eines Arbeitgebers aus der freien Wirtschaft grundsätzlich nicht begünstigt wäre.
Das BMF verweist jedoch als Zusatz auf die einschlägige Lohnsteuer-Richtlinie 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3. In dieser Norm ist geregelt, dass Unterstützungen, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen, steuerfrei sind, wenn sie dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. Da die Corona-Krise aber die gesamte Gesellschaft betreffe, könne bei Unterstützungszahlungen zwischen dem 1.3.20 und dem 31.12.20 allgemein unterstellt werden, dass ein Anlass vorliegt, der die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigt.
Persönliche Situation des Mitarbeiters spielt keine Rolle
Arbeitgeber müssen die persönlichen Gegebenheiten und Einkommensverhältnisse Ihrer Mitarbeiter nicht prüfen. Jeder wird gleichbehandelt und hat Anspruch auf die Steuerbefreiung. Das BMF rechtfertigt das mit der aktuellen Situation und gesamtgesellschaftlichen Auswirkung der Krise.
Absicherung durch verbindliche Auskunft
Wollen Arbeitgeber absichern, dass ihre Sonderzahlung (z. B trotz der eigentlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlage des § 3 Nr. 11 EStG) steuerfrei bleibt, können sie eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ans Finanzamt stellen.
Beachten Sie | Die Auskunft entfaltet Bindungswirkung nur für Zwecke der Lohnsteuer. Es ist daher möglich, dass das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen einer freiwilligen oder Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer trotz positiver Anrufungsauskunft die Steuerbefreiung der Sonderzahlung versagt.
IWW-Institut, Würzburg