Steuerrechtliche Einordnung: Großzügiges Trinkgeld

Zahlung von 1,3 Mio. EUR kein steuerfreies Trinkgeld
Kuriose-Ausnahme
EStG | Trinkgeld

Zahlungen von 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Finanzgericht Köln festgestellt, dass eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro nicht als steuerfreies Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden kann. Laut Gesetz ist ein Trinkgeld eine vom Kunden oder Gast dem Dienstleistenden gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt.

Diese Definition wurde nun mit einem realen Fall konfrontiert, bei dem die Zahlung den Rahmen dessen überstieg, was üblicherweise unter dem Begriff „Trinkgeld“ verstanden wird. Das Urteil (FG Köln, Urteil vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20, rechtskräftig) hebt hervor, dass Trinkgelder eine persönliche Anerkennung für eine Dienstleistung darstellen und in ihrer Höhe üblicherweise begrenzt sind.

Einen Kommentar des Finanzgerichts Köln finden Sie über den Button zur Justiz NRW Pressestelle

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