Ungedeckte Fixkosten als Voraussetzung für eine Förderung?

Voraussetzungen von Wirtschaftshilfen für November und Dezember angepasst
tpb – Leere Kassen und ungedeckte Fixkosten
November- und Dezemberhilfe | tpb

Ungedeckte Fixkosten als Voraussetzung für eine Förderung?

Das war gestern!

Die Flexibilität nationaler Beihilfeprogramme wurde bisher durch den EU-Rahmen deutlich eingegrenzt. Hier wurde nun nachgebessert und die Voraussetzungen für die Erlangung von Wirtschaftshilfen für November und Dezember wurden erneut angepasst.

Die aktuellen Regularien eröffnen den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlauben ein umfassendes Wahlrecht. Nun dürfen die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne.

Die Förderhöchstgrenzen wurden auf 1,8 Mio. € beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. € beim Fixkostenhilferahmen erhöht.

Basis sind zwei Beihilfeentscheidungen der Europäischen, die den Rahmen für nationale Corona-Hilfen deutlich erweitern. Am 28.1.2021 wurden die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. € (bisher: max. 800.000 €) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. € (bisher: max. 3 Mio. €) möglich.

Am 22.1.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. €.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. €. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 € und De-Minimis bis 200.000 €) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

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