Wachstumschancengesetz 2024 soeben vom Bundesrat verabschiedet

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Investitionsanreize durch das neue Wachstumschancengesetz für Unternehmen

Wachstumschancengesetz 2024 soeben vom Bundesrat verabschiedet!
BMF | Wachstumschancengesetz

Investitionsanreize für Unternehmen

Nachdem kürzlich ein Konsens im Vermittlungsausschuss erreicht und der Gesetzesbeschluss vom Bundestag am 23. Februar 2024 gefasst wurde, hat nun auch der Bundesrat in seiner aktuellen Sitzung dem Gesetz seine finale Zustimmung erteilt.

Das verabschiedete „Wachstumschancengesetz“, das auf die Förderung von Wachstumspotential, Investitionstätigkeit und innovativen Unternehmungen sowie auf die Vereinfachung des Steuersystems und die Gewährleistung von Steuergerechtigkeit abzielt, beabsichtigt eine Optimierung der finanziellen Rahmenbedingungen für Betriebe. Es zielt darauf ab, Investitionsanreize zu schaffen und Unternehmen zu ermutigen, in Innovationen zu investieren.

Im jetzt ratifizierten Gesetz finden sich umfangreiche Modifikationen im Vergleich zum initialen Entwurf der Bundesregierung.

Welche relevanten Regelungen das Wachstumschancengesetz beinhaltet, fassen wir hier zusammen:

Was beinhaltet das Wachstumschancengesetz?

        1. Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, können Sie jetzt die degressive Abschreibung nutzen – mit einem Satz von bis zu 20% der Anschaffungskosten (max. das 2-fache der linearen Abschreibung).
        2. Erhöhte Sonderabschreibung: Für bestimmte Anlagegüter ist nun eine Sonderabschreibung von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Dies ermöglicht in Kombination mit der degressiven Abschreibung im ersten Jahr Abschreibungen von bis zu 60%.
        3. Geschenk-Freigrenze angehoben: Die steuerliche Freigrenze für Geschäftsgeschenke steigt auf 50 Euro pro Jahr und Empfänger.
        4. Anpassungen beim Verlustvortrag: Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag erweitert. Nun können 70% des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, wenn der Vortrag 1 Million Euro (Ledige) bzw. 2 Millionen Euro (zusammenveranlagte Steuerzahler) übersteigt.
        5. Förderung der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR): Die Grenzen für die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung erhöhen sich ab 2024 auf 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn.
        6. Vereinfachung für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer müssen für 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben.
        7. Höhere Umsatzschwelle für Ist-Versteuerung: Ab 2024 steigt die Umsatzschwelle für die Ist-Versteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro.
        8. Reduzierung des Haftungsrisikos bei Abfindungen: Ab 2025 entfällt das Haftungsrisiko für Arbeitgeber bei Lohnsteuer für Abfindungen im Rahmen der Fünftel-Regelung.

 

Rücknahme geplanter steuerlicher Vorteile im Wachstumschancengesetz

Ungeachtet der ambitionierten Ziele des Wachstumschancengesetzes mussten einige der vorgesehenen Steuererleichterungen aufgrund von Einwänden der Bundesländer zurückgezogen werden. Folgend die wesentlichen Änderungen, die nicht in Kraft treten werden:

      1. Status quo bei GWG erhalten: Die anvisierte Anhebung der Grenze für die sofortige Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde nicht umgesetzt. Somit bleibt es bei der bestehenden Grenze von 800 Euro für die Sofortabschreibung.
      2. Beibehaltung der aktuellen Sammelpostenregelung: Entgegen der Pläne, Sammelposten auf bis zu 5.000 Euro Anschaffungskosten zu erweitern und auf drei Jahre zu verkürzen, bleibt es bei der fünfjährigen Abschreibungsperiode für Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 1.000 Euro.
      3. Keine Anpassung der Freigrenzen für Betriebsveranstaltungen: Die Schwelle für steuerfreie Teilnehmerkosten bei Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 Euro. Ein Überschreiten dieser Grenze führt weiterhin zu lohnsteuerlichen Konsequenzen.
      4. Verpflegungsmehraufwand unverändert: Die bestehenden Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen bleiben unangetastet. Das bedeutet weiterhin 14 Euro für mehr als 8 Stunden Abwesenheit und 28 Euro für ganztägige Abwesenheiten.
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