Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge 03/2020 sind am Freitag, den 27.03.2020 fällig.
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Beitrag | tpb

Der Krankenkassen-Spitzenverband hat Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge bestätigt:

„Unternehmen, die angesichts der Corona-Krise nicht über die notwendige Liquidität verfügen, die Zahlungen zu tätigen, haben die Möglichkeit, sich die fälligen Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraf 76 SGB IV stunden zu lassen.“

Voraussetzung ist, dass die Zahlung mit einer erheblichen Härte für das Unternehmen verbunden wäre und es ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat. Keine Stundung darf gewährt werden, wenn der Zahlungsengpass nicht nur vorübergehend ist oder die Schulden in naher Zukunft nicht abgebaut werden können.

Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse wenden.

Aus der Presse von heute ist haben wir erfahren, dass die Stundungen zunächst bis längstens Juni gewährt werden. Eine Sicherheitsleistung ist dafür nicht zu stellen und Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssten Sie alle Krankenkassen anschreiben und um Stundung bitten. Bei der Begründung wird man sich auf die angespannten Liquiditätslage durch die Corona-Krise beschränken können. Das gilt zumindest für die, deren Geschäfte aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen sind.

Als Musterschreiben können Sie den Text im rechten Kasten verwenden.

Da die meisten Krankenkassen die Beiträge abbuchen und sich diese Abbuchungen wohl nicht mehr stoppen lassen, müssen Sie der Abbuchung dann bei der Bank zunächst widersprechen. Die Beträge werden dann wieder gutgeschrieben.

FRAGEN KLÄREN SIE MIT UNS…

MUSTERSCHREIBEN

Betriebsnummer XXXXXXXXX

Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate 03-05/2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise verursacht erhebliche Umsatzausfälle und eine schwierige Liquiditätssituation, die es uns nicht erlaubt, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März und voraussichtlich auch für die kommenden Monate April und Mai pünktlich zu zahlen.

Wir beantragen deshalb, die Beiträge zunächst bis zum 30.06.2020 gemäß § 76 SGB IV zu stunden.

Mit freundlichen Grüßen

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