Diese Frage wurde schon häufiger an uns herangetragen und hat im Hinblick auf die ab 01.01.2018 mögliche Kassennachschau durch die Finanzverwaltung aktuell große Bedeutung. Dazu hat sich jetzt das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben vom 29.06.2018 geäußert und führt sinngemäß aus:
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse. Der Sollbestand laut Kassenbuch soll jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden können, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Werden aber die fälschlich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so bleibt die Kassensturzfähigkeit erhalten.
Im Ergebnis bedeutet das:
Es besteht ein formeller Mangel der Kassenführung, wenn diese die EC-Karten-Umsätze einbezieht. Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch wird aber bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleiben. Das heißt, nachteilige Folgen werden daraus nicht gezogen. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.