Geringfügig Beschäftigte sind auch Arbeitnehmer

Gelegentlich muss man daran erinnern, dass der Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmeranstellungsverträgen aufweist. Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Sie unterliegen auch dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Bei den sog. Minijobs liegen die…