Eltern können aufatmen, denn ihr Anspruch auf Kindergeld besteht weiterhin, wenn das Kind einen Bachelor-Abschluss erlangt hat und unmittelbar darauf mit einem weiterführenden Master-Studium beginnt. Der Master-Studiengang ist dann keine Zweitausbildung, die nicht mehr begünstigt wäre, sondern Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelor-Studiengang abgestimmt ist und das angestrebte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (BFH vom 03.09.2015, Az. 6 R 9/15, Bundessteuerblatt 2016, II, S. 166). Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung (BFM-Schreiben vom 07.12.2011).