… können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Großen Senats, der mit Beschluss vom 21.09.2009 entschieden hatte, dass bei gemischten Aufwendungen unter Umständen eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil zu erfolgen habe und dadurch der berufliche Anteil nicht vollständig von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sei, war erwartet worden, dass der BFH an den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht mehr festhält und ggf. eine Aufteilung zulässt. Mit dem Hinweis, dass der Umfang der beruflichen Nutzung objektiv nicht überprüfbar ist, hat er aber weiterhin eine Aufteilung abgelehnt (BFH 27.07.2015, Großer Senat 1/14, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2 2016, S. 265).