Das Bundessozialgericht zur Künstlersozialabgabe

::: KÜNSTLERSOZIALABGABE :::

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) scheitert mit ihrer bisherigen sehr restriktiven Auslegung der grundsätzlichen Abgabepflicht vor dem Bundessozialgericht.

Abgabepflicht
KSK | Abgabepflicht

Urteil zur Abgabepflicht für grundsätzlich abgabepflichtige Leistungen

Das Bundessozialgericht zur Künstlersozialabgabe – Urteil vom 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 R

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die auch für die Prüfung der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse zuständig ist, ist mit ihrer bisherigen sehr restriktiven Auslegung der grundsätzlichen Abgabepflicht vor dem Bundessozialgericht gescheitert.

Die DRV nahm regelmäßig eine Abgabepflicht schon an, wenn das Honorar für grundsätzlich abgabepflichtige Leistungen die Geringfügigkeitsschwelle von EUR 450,00 pro Kalenderjahr überstieg. Sie interpretierte dieses Limit als eine typisierende Grenze, die weitere im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen für eine Abgabepflicht, wie Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Inanspruchnahme abgabepflichtiger Leistungen, überflüssig mache. Schließlich seien diese Voraussetzungen nicht in die Gesetzesneufassung aus 2015 übernommen worden, woraus zu schließen sei, dass sie unbeachtlich seien.

Dieser Auslegung hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt und sich wieder auf die ursprüngliche Gesetzesintention besonnen, nach der vorrangig abgabepflichtig ist, wer typischerweise Kunst verwertet und vermarktet und dadurch eine arbeitgeberähnliche Position erlangt.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich zutreffend geurteilt habe, dass nicht nur die typischen professionellen Vermarkter künstlerischer Leistungen abgabepflichtig seien, sondern auch solche Unternehmen, die Eigenwerbung in einem Umfang betreiben, die sie mit professionellen Vermarktern gleichstellt, kann diese Gleichstellung aber nur angenommen werden, wenn ein Unternehmen nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilt, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß.

Die EUR 450,00-Grenze – so das Bundessozialgericht – müsse so verstanden werden, dass eine Abgabepflicht nicht in Frage komme, wenn diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, was aber im Umkehrschluss nicht bedeute, dass jede Überschreitung eine Abgabepflicht auslöse.

   Damit können alle aufatmen, die z.B. einmalig – wie im Urteilsfall – die Erstellung einer Webseite in Auftrag geben, und zwar gleichgültig, wieviel sie dafür bezahlen.

FÜR FRAGEN SPRECHEN SIE UNS AN…