Vorsicht vor dem Fall

Einkommensausfall durch Kurzarbeitergeld
TPB - Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld | Einkommensteuer (EStG)

Kurzarbeitergeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Corona-Pandemie erfordert in vielen Betrieben Kurzarbeit. Die Einkommensausfälle der Arbeitnehmer werden teilweise durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld kompensiert.

Kurzarbeitergeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, die im selben Veranlagungszeitraum erzielten übrigen Einkünfte – auch der laufende Arbeitslohn – werden höher besteuert 

Deshalb werden viele Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung Steuern nachbezahlen müssen, wenn sie die Mehrbelastung nicht durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kompensieren können. 

Das Kurzarbeitergeld wird dem Finanzamt elektronisch mitgeteilt und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist für die Arbeitnehmer zwingend.  

Das gilt auch für die Arbeitnehmer, die bisher keine Steuererklärung abgeben mussten (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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