Corona-Überbrückungshilfe für KMU geht in die Verlängerung

Überbrückungshilfe II läuft an
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Überbrückungshilfe II | Beitrag von tpb

Die 2. Phase umfasst die Monate September bis Dezember 2020

Anträge können ab Mitte Oktober gestellt werden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe der ersten Phase gelten erleichterte Zugangsbedingungen und höhere Fördersätze.

Weiterhin kann die Antragstellung nur über einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.

Antragsberechtigt sind wie bisher kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Mit folgenden Förderbeträgen kann gerechnet werden:

  • Erstattung von 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten)
  • Erstattung von 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • Erstattung von 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale wird von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

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Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)

Hier finden Sie FAQs zur Erläuterung wesentlicher Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für KMUs“ (Förderzeitraum September bis Dezember 2020). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe II“