Die Soforthilfe in NRW darf jetzt doch nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden

Soforthilfe für Solo-Selbständige
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NRW | Soforthilfe

Schlechte Nachrichten für Solo-Selbständige

Die Soforthilfe in NRW darf jetzt doch nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden entgegen den ursprünglichen Verlautbarungen.

Für viele Selbständige, die den Antrag auf die Hilfe auf Grund der Aussagen des Landes gestellt und teilweise auch schon erhalten haben, kommt diese Änderung wie ein Schock. Sie haben auf bisherige Aussagen vertraut.

Der Vorstoß einiger Bundesländer, darunter auch NRW, den Bund zu überzeugen, dass die ursprünglichen Zusagen einzuhalten, die Bedingungen entsprechend zu lockern und eine Verwendung für den Lebensunterhalt zuzulassen ist, ist am Bund gescheitert.

Das wird damit begründet, dass Hilfe zum Lebensunterhalt über die staatlichen Grundsicherungs- und Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld möglich sei. Doch das geht nicht rückwirkend, kommt also für die Antragsteller zu spät, die ihren Antrag unter anderen Voraussetzungen gestellt hatten.

Wer als Solo-Selbständiger bereits im März die Corona-Soforthilfe des Landes beantragt hatte, der konnte davon ausgehen, einen Teil des Geldes auch für den Lebensunterhalt verwenden zu können. Denn die Einschränkung, dass das Geld nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen genutzt werden darf, wurde erst nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Bund und Land veröffentlicht.

Deshalb hat das Land nun entschieden, dass Solo-Selbstständige, die ihren Antrag im März oder April gestellt haben, einmalig 2.000 Euro der Corona-Soforthilfen nutzen können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Der übersteigende Betrag darf danach ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.

Diese nachträgliche Änderung der Bedingungen ist sicherlich rechtlich nicht unproblematisch und wird ggf. eine Reihe von Klagen nach sich ziehen.

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