(Rechtskräftiges FG-Urteil des FG-Düsseldorf vom 21.12.2016 – Az 5 K 2504/14 E)
Nicht selten gewähren Unternehmen den Arbeitnehmern ihrer
Geschäftspartner Rabatte, und nicht selten verfolgen sie damit
eigenwirtschaftliche Interessen.
Deshalb ist nicht jeder Vorteil in Form eines „Drittrabattes“, den ein
Arbeitnehmer erhält, automatisch Arbeitslohn von dritter Seite und damit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der BFH hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass
Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, nur
ausnahmsweise Arbeitslohn darstellen.
Das leuchtet ein, denn ein rabattgewährender Dritter hat üblicherweise
keinen Grund, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer seiner
Geschäftspartner zu vergüten.
Nur in sehr engen Grenzen kann deshalb Arbeitslohn angenommen werden. Nämlich dann, wenn:
a) Der Zuwendende keine eigenwirtschaftlichen Gründe verfolgt.
b) Der Vorteil nicht fremdüblich ist (d.h. nicht jedermann bekommt diesen Rabatt).
c) Der Arbeitnehmer damit konkret eine Vergütung für seine Arbeitsleistung erhalten soll und
d) die Vorteilsgewährung ebenso konkret als Ausfluss des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist.
Die Finanzverwaltung hatte den Begriff des „Dritt-Arbeitslohns“
großzügiger ausgelegt und wird nun ein Stück zurückrudern müssen. Das
Urteil bestätigt noch einmal die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und
wendet die dort entwickelten Grundsätze konsequent an.