Der Vorsteuerabzug setzt den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die eine Vielzahl von Angaben enthalten muss. Die Praxis tut sich mit dem unglaublichen Formalismus schwer, so dass dieser Komplex höchst fehleranfällig ist. Die Finanzverwaltung hat entsprechend leichtes Spiel und kann den geltend gemachten Vorsteuerabzug allein aufgrund formeller Mängel versagen.

Lange mussten wir uns damit abfinden, dass Rechnungsberichtigungen nicht in das Jahr der Rechnungsstellung zurückwirken können. Dem hat der Europäische Gerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben. Zwar bestand auch bisher die Möglichkeit, Fehler zu berichtigen oder Angaben zu ergänzen, diese sollten aber nicht in das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirken. Dies führte dazu, dass Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. entstehen, die eine endgültige Belastung darstellen. Der Europäische Gerichtshof legt das Gemeinschaftsrecht so aus, dass eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen werden darf. Das materielle Elementarrecht auf Vorsteuerabzug entsteht zum selben Zeitpunkt wie der Steueranspruch. Sobald der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegt, kann er den Vorsteuerabzug zum Steuerentstehungszeitpunkt geltend machen. Damit bleibt ab sofort für Zinsfestsetzungen kein Raum mehr.