Freiberufler müssen sich regelmäßig mit dem Thema der Infizierung ihrer freiberuflichen Einkünfte durch gewerbliche Einkünfte beschäftigen, wenn sie Leistungen erbringen, die für sich betrachtet gewerblichen Charakter hätten. Die Gefahr der Infizierung droht aber auch von einer anderen Seite. Nach einem Urteil des BFH vom 3.11.2015 sind die Einkünfte einer Ärzte GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Gesellschafter erbracht werden.
Das Problem stellt sich aber auch, wenn Ärzte einen Gesellschafter aufnehmen, ohne ihm eine Kapitalbeteiligung einzuräumen. Im Entscheidungsfall war eine Ärztin in die GbR aufgenommen worden, ohne eine Beteiligung am Gewinn und Vermögen der Gesellschaft. Damit erlangte sie nicht den sog. Mitunternehmerstatus, mit der Folge, dass alle Einkünfte der Ärzte-GbR als gewerblich qualifiziert werden.