Einmal mehr hat der Bundesfinanzhof gegen die Finanzverwaltung entschieden. Mit Urteil vom 23.03.2016 (Az. 4 R 9/14) wurde gegen das anderslautende BMF-Schreiben vom 20.11.2013 entschieden, dass die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Zwar fordert auch das Gericht eine Investitionsabsicht in dem Jahr, für das der Investitionsabzug beantragt worden wird, stellt dafür jedoch keine hohen Anforderungen. Allein die tatsächlich zwischenzeitlich vorgenommene betriebsübliche Investition innerhalb der gesetzlichen Investitionsfrist ist ein Indiz für diese Absicht.