Ein Disagio bei der Kreditaufnahme ist ein beliebtes Mittel, zukünftige Zinszahlungen in einen früheren Zeitraum zu verlagern. Ein Disagio z.B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in vollem Umfang in dem Jahr steuerlich abziehbar, in dem es geleistet (bzw. bei der Darlehensauszahlung verrechnet) wurde. Diese Abzugsmöglichkeit findet allerdings ihre Grenze, wenn sich das Disagio nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Nach einem Urteil des BFH vom 08.03.2016 (Az. 9 R 38/14) gilt eine Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank grundsätzlich als marktüblich. Die sog. 5 %-Disagio-Grenze im BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (Bundessteuerblatt 2003, I, S. 546) ist lediglich eine Vereinfachungsregel, bei deren Überschreiten die Feststellungslast für die Marktüblichkeit den Steuerpflichtigen trifft.

Der Bundesfinanzhof folgt in dem Urteil ausschließlich dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach es nur auf die Marktüblichkeit ankommt. (Eine mit einer Geschäftsbank geschlossene Disagio-Vereinbarung begründe danach grundsätzlich die Vermutung der Marktüblichkeit, es sei denn, dass besondere Einzelumstände gegen diese Vermutung sprechen könnten.) Damit sind alle, die von diesem Sachverhalt betroffen sind, gut beraten, sich vom kreditgebenden Institut die Marktüblichkeit der Vereinbarung bescheinigen zu lassen, wenn das Disagio über eine fünfprozentige Grenze hinausgeht.