Die Tücken der sog. 10-Tage-Regel des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG

Wann Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden.
Stichtag

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, den sie wirtschaftlich betreffen, wenn die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Stichtag 31.12. tatsächlich geleistet werden. Die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind solche wiederkehrenden Ausgaben und um diese ging es auch in einem Urteilsfall.

Ein Steuerpflichtiger hatte die Umsatzsteuerzahlung für den Monat Dezember innerhalb der 10-Tages-Frist nach dem 31.12. gezahlt und beanspruchte deshalb den Betriebsausgabenabzug im „alten“ Jahr.

Wegen einer Dauerfristverlängerung war die Umsatzsteuer aber erst zum 10. des darauffolgenden Monats fällig.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom 21.06.2022 nicht nur auf die Zahlung allein ab, sondern forderte auch die Fälligkeit. Der Betriebsausgabenabzug im „alten“ Jahr wurde versagt.

Das Urteil dürfte nicht nur auf die Umsatzsteuerzahlungen beschränkt sein, sondern grundsätzliche Bedeutung haben.

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