Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Mit Mietvertrag über eine Werbefläche Steuern und Sozialverträge vermeiden.
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  Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind regelmäßig auf der Suche nach Möglichkeiten, der hohen Steuer- und Sozialversicherungsbelastung zu entgehen und nach Vergütungsmöglichkeiten zu suchen, die diese Belastungen nicht auslösen.

In den letzten Jahren sah man verstärkt Fahrzeuge, die eine Werbung für ihren Arbeitgeber auf den Kennzeichenhaltern der privaten PKW der Arbeitnehmer trugen.

Es wurde ein separater Mietvertrag über eine Werbefläche geschlossen und dem Arbeitnehmer dafür eine Vergütung gezahlt, die jedoch nicht als Arbeitslohn qualifiziert wurde. So glaubte man Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vermeiden zu können.

Das FG Münster hat das in einer Entscheidung aus dem Jahre 2019 anders entschieden und der BFH hat sich mit Beschluss vom 21.06.2022 dieser Auffassung angeschlossen. Die Vergütung sei als Arbeitslohn zu qualifizieren, weil dem Mietvertrag kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukomme. Er stelle zum einen die Erzielung einer Werbewirkung nicht sicher und zum anderen orientiere sich die Bemessung des Entgelts nicht an der Werbewirkung, sondern an der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG.

Die Vergütung sei deshalb Arbeitslohn und unterliege der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Im Urteilsfall war auch die Ausgestaltung des Vertrages problematisch. Ob das Gericht unter anderen Umständen zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, ist Spekulation. In jedem Fall empfiehlt sich bei einem solchen Modell, das Finanzamt vorher über eine Anrufungsauskunft anzuhören.

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