Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 – Bilanzstichtag 31.12.2021

:: BILANZSTICHTAG ::

Wann endet die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021?

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BfJ | Festsetzung von Ordnungsgeld

Veröffentlichung / Hinterlegung der Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 (Bilanzstichtag 31.12.2021)

Wann endet die Frist?

Das Gesetz sieht in § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses vor. Die Frist beträgt ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, endet also für das Geschäftsjahr 2021 (Geschäftsjahr=Kalenderjahr) grundsätzlich zum 31.12.2022.

Nun hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, dass gegen Unternehmen, die dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommen, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden soll, um den anhaltenden pandemische Auswirkungen Rechnung zu tragen.

Auch wenn diese Erleichterung in der Praxis als „faktische“ Ausweitung der Offenlegungsfrist wahrgenommen wird, ist sie das tatsächlich nicht, das heißt die verspätete Einreichung der Unterlagen nach dem 31.12.2022 ist und bleibt ein Verstoß gegen § 325 HGB.

Während das für die kleinen und Kleinstunternehmen letztlich folgenfrei bleiben wird, löst der Verstoß bei prüfungspflichtigen Unternehmen eine Redepflicht des Abschlussprüfers aus.

321 Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet den Abschlussprüfer, grundsätzlich über festgestellte schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen gesetzliche Vorschriften zu berichten. Bei einer Verletzung von Publizitätspflichten handelt es sich regelmäßig um solche schwerwiegenden Verstöße.

Das sollte man beachten, wenn man dem Irrtum unterliegt, sich noch ganz viel Zeit für die Veröffentlichung lassen zu können.

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