Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

::: STEUERABZUG :::

Energetische Sanierungsmaßnahmen können mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden.

Gebäudeenergieeffizienz
BMF | Steuerförderung

Maßnahmen zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz sind das Thema der Stunde

Die weltweit explodierenden Energiepreise regen Immobilienbesitzer zum Nachdenken an

Die weltweit explodierenden Energiepreise regen Immobilienbesitzer zum Nachdenken an, zumal kaum jemand davon ausgeht, dass die Energiepreise jemals wieder das Niveau der Vorkrisenjahre erreichen werden.

In diesem Zusammenhang spielt die energetische Gebäudesanierung eine herausragende Rolle, insbesondere weil mit der Optimierung der Energiekosten zugleich dem Klimaschutzgedanken Rechnung getragen wird.

Der Gesetzgeber hatte das Einkommensteuergesetz bereits zum 01.01.2020 um eine neue Steuerermäßigung, den § 35c, ergänzt (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886).

Zu der Zeit stand das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern, im Mittelpunkt. Mit dem Ukrainekrieg und mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie wird diese Vorschrift jetzt erneut in den Fokus gerückt.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden sollen mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden.

Was bedeutet progressionsunabhängiger Steuerabzug?

Die Steuerförderung führt nicht über eine Minderung des zu versteuernden Einkommen, auf das dann der persönliche Steuersatz anzuwenden ist, sondern über eine unmittelbare Kürzung der zu zahlenden Einkommensteuer – unabhängig davon, wie hoch persönliche Steuersatz ist. Jeder Steuerpflichtige bekommt also für die getätigten Aufwendungen eine gleich hohe Steuerentlastung. Diese Systematik finden wir auch bei der Ermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Natürlich beschränken sich die Fördermaßnahmen nicht auf eigengenutzte Immobilien. Nur bedarf es bei Vermietungsobjekten keiner besonderen Fördervorschrift. Wer Einnahmen aus Vermietung erzielt, kann regelmäßig auch alle damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, das heißt die steuerliche Vergünstigung war in Vermietungsfällen ohnehin gesichert.

Eigentümer vermieteter Immobilien mussten und müssen sich nur mit der Frage auseinandersetzen, wann die Aufwendungen zu Steuerminderungen führen.

Fördermaßnahmen werden als solche eher wahrgenommen, wenn sie einen unmittelbaren steuerlichen Effekt haben. Ob die energetischen Sanierungsaufwendungen sofort als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden (oder über bis zu 5 Jahre verteilt werden) können, oder ob die Aufwendungen vielleicht doch als Herstellungskosten des Gebäudes zu qualifizieren sind und damit lediglich über eine höhere Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden, ist eine Abgrenzungsfrage und führt nicht selten zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Die Entscheidung setzt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Grundlagen voraus und ist keineswegs immer zweifelsfrei zu treffen. Deshalb empfiehlt es sich, vor der Entscheidung – wenn diesem steuerlichen Aspekt eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird – einen fachkundigen Rat einzuholen.

Anders sieht es bei selbstgenutzten Immobilien aus, für die es regelmäßig keine steuerlichen Förderungen gibt, weil der Konsumgedanke im Vordergrund steht. Fördermaßnahmen erfordern deshalb eigenständige steuerliche Regelungen.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden findet sich in § 35c EStG.

Die zentralen Fragen sind:

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Das sind z.B.:

    • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
    • die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder Heizungsanlage,
    • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
    • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
    • sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, soweit diese älter als 2 Jahre sind.

Einzelfragen dazu beantwortet ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14.1.2021 (siehe Link unten).

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

    • das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein
    • die Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden
    • das Fachunternehmen muss eine Bescheinigung über die Durchführung der Maßnahmen nach amtlichen Vordruck ausstellen
    • die Berücksichtigung muss in der Steuererklärung beantragt werden

Wie ist die Förderung ausgestaltet?

Im Jahre des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr werden

    • maximal 7 % der Aufwendungen von max. EUR 200.000
    • höchstens EUR 14.000 Steuerentlastung

Im zweiten folgenden Kalenderjahr

    • maximal 6 % der Aufwendungen von max. EUR 200.00
    • höchstens EUR 12.000 Steuerentlastung

gewährt. Insgesamt steht damit je Förderobjekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 EUR – für begünstigte Einzelmaßnahmen zur Verfügung.

Damit werden maximal Aufwendungen in Höhe von EUR 200.000 steuerlich begünstigt.

 

1. Jahr

im Jahr des Abschlusses der Arbeiten

7 % Max. 14.000 €
2. Jahr 7 % Max. 14.000 €
3. Jahr 6 % Max. 12.000 €
= 20 % = Max. 40.000 €

Einzelfragen zu § 35c EStG

Insbesondere finden Sie hier eine sehr detaillierte, aber nicht abschließende Liste über alle förderfähigen Maßnahmen.

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