Photovoltaikanlagen – Umsatzsteuersatz 0 % ab 01.01.2023

Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines dazugehörigen Stromspeichers
Andrey Popov
Umsatzsteuer | PV-Anlage

Photovoltaikanlagen – Umsatzsteuersatz 0 % ab 01.01.2023

Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen

   Wer sich als Privatperson eine PV-Anlage auf seinem Haus installieren lässt und Strom ins öffentliche Netz liefert, wird zwangsweise ein umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Das war zum einen ein Vorteil, weil sich nur ein Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer auf die Anlage vom Finanzamt erstatten lassen konnte, zum anderen aber auch ein Nachteil, weil der Vorsteuerabzug mit dem Verzicht auf die sog. Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht einherging und damit dem Netzbetreiber Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und der eigene Stromverbrauch ebenfalls der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen war, und das mindestens 5 Jahre lang.

Genauso lange musste man auch alle umsatzsteuerlichen Pflichten eines Unternehmers, wie die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Abgabe einer Jahreserklärung in Kauf nehmen. Für viele war das ein Ärgernis und zu viel bürokratischer Aufwand.

Damit ist jetzt Schluss.

Wer ab dem 01.01.2023 eine Anlage installiert, zahlt an den Lieferanten keine Umsatzsteuer mehr, die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage unterliegt dem Umsatzsteuersatz 0 %.

Der Anreiz, die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen, entfällt damit ohnehin, weil sie nicht mehr bezahlt werden muss, so dass der Anwendung der Kleinunternehmerreglung nichts mehr im Weg steht.

Für alle bisherigen Unternehmer ändert sich dagegen nichts.

Zu beachten ist auch, dass diejenigen Photovoltaikanlagenbetreiber, die die Anlage nach dem 01.01.2023 erwerben, aber keinen Kleinunternehmerstatus haben können, weil sie noch andere Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit erzielen, ebenfalls weiterhin Umsatzsteuer abführen müssen.

Hat man im alten Jahr eine Anlage bestellt und einen Bruttopreis vereinbart, ist darauf zu achten, dass der Vorteil der fehlenden Umsatzsteuer vom Lieferanten auch weitergegeben wird.

Der Effekt der Neuregelung führt gezielt zu einer Subvention der Erzeugung von Solarstrom für den privaten Gebrauch und der Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer bei der Anschaffung soll die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen ankurbeln.

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