Sofortabschreibung von Computerhardware und Software

Computerhardware und Software kann bei Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
Sofortabschreibung Computer + Software
BMF | Abschreibung Computer + Software

Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Software beträgt ein Jahr.

Das bedeutet im Ergebnis, dass derartige Anschaffungen nicht mehr wie bisher üblich auf drei oder mehr Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern bei Anschaffung sofort abgeschrieben werden können!

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bestimmt, in welcher Höhe ein jährlicher Wertverzehr, d.h. eine Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) angenommen und damit jährlich steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware bilden den Kernbereich der Digitalisierung. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Zu dieser Einsicht kam auch das Bundesministerium der Finanzen und hat die in einem Schreiben vom 22.02.2022 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich wie folgt neu geregelt:

Für Computerhardware (Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desk-Top-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte)

und

für die Betriebs- und Anwendersoftware (Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung einschl. die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung)

wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Weiterhin gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung) Anwendung.

Die Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, d.h. eine zeitanteilige Abschreibung ist nicht erforderlich.

Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. (entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, also erstmals für 2021)

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.

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TIPP

Besonders interessant ist, dass die Regelung ab 2021 auch angewendet werden kann auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Das heißt, die zum 31.12.2020 vorhandenen Restbuchwerte dieser Wirtschaftsgüter können in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

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