Überbrückungshilfe IV

Von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Unternehmen wird auch weiterhin Unterstützung gewährt. Förderzeitraum ist der 1. Januar bis 31. März 2022.
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BMWi | Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV wird von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Unternehmen auch weiterhin Unterstützung gewährt.

Förderzeitraum ist der 1. Januar bis 31. März 2022.

Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche) können die Hilfe beantragen. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

  • Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.

Hinweis:

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen oder eine prüfenden Dritten beantragt werden.

FÜR FRAGEN SPRECHEN SIE UNS AN…