Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Bund-Länder-Beschluss: Digitale Wirtschaftsgüter per Sofortabschreibung
Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
BMF-Erlass | Sofortabschreibung

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sollen rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können

Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft weiter stimuliert und auch die Digitalisierung weiter gefördert werden. Deshalb sollen die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sollen rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können, so lautet es nach einem Bund-Länder-Beschluss aus dem Januar 2021.

Damit gemeint sind z.B. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Computerhardware und -software zur Dateneingabe und -verarbeitung, die bisher über 3 Jahre verteilt werden mussten. Sie können jetzt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Auch Arbeitnehmer im HomeOffice sollen von dieser Regelung profitieren, die diese Aufwendungen dann als Werbungskosten abziehen können.

Die neue Regelung soll vor allem für die Anschaffungskosten von Hardware wie

  • PCs und Tablets
  • Drucker
  • Scanner
  • Bildschirme

gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software. Wurde die Anschaffung bereits in 2020m getätigt, soll die Möglichkeit schaffen bestehen , deren Restwert vollständig in 2021 abzuschreiben. Da die Umsetzung untergesetzlich geregelt werden soll, kann sie damit auch kurzfristig erfolgen.

Diese Regelung hat eine hohe Praxisrelevanz, da dieser BMF-Erlass nicht nur für Hard- und Software gelten soll, sondern ebenso für ERP-Software (Enterprise Resource Planning), Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Unternehmenssoftware für die Verwaltung und Prozesssteuerung.

Den genauen Wortlaut des Bund-Länder-Beschluss vom 10.01.2021 finden Sie hier:

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