Dschungel der Corona-Fördermaßnahmen

Ein Kommentar von Irmgard Peeters
tpb - Dschungel der Corona-Fördermaßnahmen
Fördermaßnahmen | BMWi

Die Bemühungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist bemüht, soweit es geht, Schäden von der Wirtschaft abzuwenden und den betroffenen Unternehmen durch umfassende Hilfspakete unter die Arme zu greifen. Doch gut gedacht ist nicht immer auch gut gemacht und der Dschungel der Fördermaßnahmen wird immer unübersichtlicher.

Die Bundesregierung ist bemüht, soweit es geht, Schäden von der Wirtschaft abzuwenden und den betroffenen Unternehmen durch umfassende Hilfspakete unter die Arme zu greifen. Doch gut gedacht ist nicht immer auch gut gemacht. Der Dschungel der Fördermaßnahmen wird immer unübersichtlicher.

Mit der „Soforthilfe“ zu Beginn des Jahres 2020 fing es an. Wofür darf sie verwendet werden? Die ersten Kommunikationsdefizite werden sichtbar. Es wird nachgebessert.

In gutem Glauben und nach bestem Wissen und Gewissen gestellte Anträge im Rahmen des Förderungsprogramms „Überbrückungshilfe II“ stellen sich nachträglich als falsch heraus, denn gefördert werden nur „ungedeckte Fixkosten“. Das dachten wir … bis die nächste Änderung kam. Nun ist wieder alles anders.

Die beschränkende Regelung der ungedeckten Fixkosten war ohnehin erst nachträglich am 05.12.2020 in den FAQ-Katalog des Bundeswirtschaftsministeriums aufgenommen (Punkt 4.16). Ursächlich dafür war das EU-Beihilferecht.

Und was sind eigentlich „ungedeckte Fixkosten“?

Nach der Definition des BMWI sind das solche Kosten, die

  • Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (z.B. März bis Dezember 2020 bei der Überbrückungshilfe II) entstanden sind bzw. entstehen,
  • im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den variablen Kosten) gedeckt sind und die
  • nicht anderweitig gedeckt sind, z.B. durch Versicherungen oder andere Beihilfe (z.B. auch Kurzarbeitergeld).

Auch Tilgungszahlungen auf Kredite könnten bis zur Höhe der Abschreibungen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (an dieser Stelle reibt sich jeder Betriebswirtschaftler verwundert die Augen). Und ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (Wer hat sich das ausgedacht?) als Fixkosten angerechnet werden.

Aber da gibt es noch die Bundessteuerberaterkammer, die mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze wenigstens für die Steuerberater Klarheit schaffen will (Pressemitteilung der BStBK vom 14.02.2021).

Ob das gelingt? Es gibt viele Zweifelsfragen. Leider kann derzeit keiner sicher sein, dass das, was heute gilt, auch morgen noch Bestand hat.

Zur Überbrückungshilfe III kennen wir derzeit nur Eckpunkte. Das Portal zur Beantragung ist noch nicht freigeschaltet.

Jetzt heißt es nur noch den Überblick zu behalten. Wir bleiben am Ball.

Fragen und Antworten zum Förderprogramm finden Sie hier:

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Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick

Informationen und Unterstützung für Unternehmen

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE 

Förderinstrumente_bmwi.de