Albtraum Kassenführung – der Countdown läuft

Bareinnahmen – ein höchst sensibles Thema
Albtraum Kassenführung – der Countdown läuft
Kassenführung | 2020

Albtraum Kassenführung – der Countdown läuft

Die Bareinnahmen waren schon immer ein höchst sensibles Thema, da sich bei Bargeschäften aus Sicht des Fiskus die größten Manipulationsspielräume auftun und angeblich für Steuerausfälle in ungeahnter Größenordnung verantwortlich sind.

Deshalb arbeitet die Finanzverwaltung seit Jahren daran, ein engmaschiges System zu installieren, das solche Manipulationen erschwert. Auch der Fokus der Betriebsprüfungen liegt bei bargeldintensiven Betrieben eindeutig auf der Kassenführung, weil Verstöße gegen die Vorschriften der ordnungsgemäßen Kassenführung als Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung qualifiziert werden und der Finanzverwaltung Sanktionsmöglichkeiten eröffnen. Im extremsten Fall – bei schwerwiegenden Mängeln – wird die Buchführung komplett verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, selten zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Aber auch bei weniger gravierenden Mängeln ist die Finanzverwaltung schnell bei der Erhebung von „Sicherheitszuschlägen“ auf die Umsätze.

Deshalb ist es enorm wichtig, dass Ihre Kassenführung unangreifbar ist.

Auch wenn die betroffenen Betriebe aufgrund der Corona-Krise gerade ganz andere Sorgen haben, sollten Sie nicht vergessen, den Anforderungen nachzukommen.

Bis zum 30.09.2020 müssen alle Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Darüber hatten wir in den Mandanten-Rundschreiben bereits informiert. Wegen der Corona-Krise haben sich einige Bundesländer – darunter auch NRW – entschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Was ist eine TSE (technische Sicherheitseinrichtung)?

  1. Ein Sicherheitsmodul sorgt dafür, dass sämtliche Kasseneingaben protokolliert und nicht unerkannt verändert werden können.
  2. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert.
  3. Eine einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) gewährleistet die Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Wie können diese Anforderungen erfüllt werden?

  1. Ist Ihre Kasse bauartbedingt nicht nachrüstbar, erfüllte aber bisher alle Anforderungen, darf sie noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden. Danach ist sie durch ein anderes System zu ersetzen.

Lassen Sie sich die Nichtnachrüstbarkeit bitte durch den Hersteller bestätigen.

  1. Ihre Kasse kann mit einer TSE nachgerüstet werden, dann gilt die verlängerte Frist bis zum 31.03.2021 nur dann, wenn Sie die TSE bis zum 30.09.2020 bei Ihrem Kassenfachhändler bestellt haben und dies auch nachweisen können. Auch den Einbau müssen Sie verbindlich in Auftrag gegeben haben.

Das Datum 30.09.2020 ist deshalb ein sehr wichtiges. Nehmen Sie also unbedingt mit Ihrem Händler oder Hersteller Kontakt auf.   

Im Notfall kann noch ein individueller Härteantrag auf eine verlängerte Befreiung von der TSE gestellt werden. Verlassen Sie sich eher nicht darauf, dass diesem stattgegeben wird.

Weitere Anforderungen, wie die Belegausgabepflicht oder die Kassenanmeldung sollten Sie ebenfalls nicht aus den Augen verlieren.

Wenn Sie bei der Umsetzung der Anforderungen weitere Unterstützung brauchen, rufen Sie uns einfach an.

Am Schluss noch ein gute Nachricht: Die „offene Ladenkasse“ bleibt weiterhin zulässig. Wenn Sie Ihre Kassenberichte täglich ordnungsgemäß führen, der Einzelaufzeichnungspflicht nachkommen, einen täglichen Kassenabschluss machen und dokumentieren und alle Belege aufbewahren, sollten Sie vor Nachforderungen der Finanzverwaltung wegen fehlerhafter Kassenführung gefeit sein.

FÜR FRAGEN SPRECHEN SIE UNS AN…