Die Bundesregierung setzt erste im Koalitionsvertrag angekündigte Schritte zur Belebung der Wirtschaft um. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollen Unternehmen gezielt entlastet und Investitionen angereizt werden. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die Zustimmung des Bundesrats ist für den 11.07.2025 vorgesehen. Im Kern geht es um bessere Abschreibungsmöglichkeiten, niedrigere Steuersätze und eine ausgeweitete Forschungsförderung. Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war zum 31.12.2024 ausgelaufen. Nun soll sie wieder eingeführt werden für: Anschaffung/Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2027 Wichtigste Eckpunkte: Abschreibungssatz: Dreifaches des linearen AfA-Satzes, maximal 30 % p.a. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung nur zeitanteilig (Monatsprinzip) Nutzen für Unternehmen: Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens (Pkw, Lieferwagen, Lkw, Busse) soll eine besondere geometrisch degressive AfA eingeführt werden: Erfasst werden Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Anstelle der regulären Abschreibung (linear/degressiv) kann folgendes AfA-Schema gewählt werden: Konsequenz: Der Körperschaftsteuersatz (z. B. für GmbHs) beträgt derzeit 15 %. Geplant ist eine stufenweise Absenkung: Beginnend ab 2028 Jährlich minus 1 Prozentpunkt Ziel: 10 % Körperschaftsteuer ab 2032 Zusammen mit der Gewerbesteuer würde sich damit langfristig ein Ertragsteuersatz von rund 25 % für Kapitalgesellschaften ergeben – ein Beitrag zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es die Option des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG). Aktuell: Thesaurierungssteuersatz: 28,25 % Spätere Entnahme: Nachbesteuerung mit 25 % des einbehaltenen Gewinns Geplant ist eine Absenkung parallel zum Körperschaftsteuersatz: 2028–2029: 27 % 2030–2031: 26 % ab 2032: 25 % Damit soll eine annähernde Angleichung der steuerlichen Belastung von Personenunternehmen an das Niveau von Kapitalgesellschaften erreicht werden. Hinweis: Für reine Elektro-Dienstwagen, die nach der 1 %-Regelung versteuert werden, ist der geldwerte Vorteil bereits heute reduziert, wenn der Bruttolistenpreis bestimmte Grenzen einhält. Geplant ist: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 € auf 100.000 € Bei diesen Fahrzeugen wird der geldwerte Vorteil nur mit ¼ von 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Geltung für nach dem 30.06.2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge. Auswirkung: Die Forschungszulage steht Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen – unabhängig von der Gewinnsituation. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) in den Bereichen: Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung Förderfähig sind: Bruttoarbeitslohn von Mitarbeitern in FuE-Projekten bestimmter Eigenaufwand bei Auftragsforschung: 70 % des Entgelts an den Auftragnehmer Zweistufiges Antragsverfahren: Bescheinigung des FuE-Vorhabens bei der BSFZ Antrag auf Festsetzung der Zulage beim Finanzamt Ausweitung der Bemessungsgrundlage Für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2026 sollen zusätzlich pauschale Gemein- und Betriebskosten anerkannt werden. Diese sollen pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres betragen. Höhere Anerkennung von Eigenleistungen Für Eigenleistungen von Einzelunternehmern (und entsprechend beteiligten Gesellschaftern) in FuE-Vorhaben soll der Stundensatz von bisher 70 € auf künftig 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage Für Aufwendungen ab 01.01.2026 soll die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € angehoben werden. Ergebnis: Die geplanten Maßnahmen eröffnen neue Gestaltungsspielräume, erfordern aber zugleich eine vorausschauende Planung. Mögliche Handlungsfelder: Investitionsplanung ab dem 2. Halbjahr 2025 überprüfen Fuhrparkstrategie anpassen Rechtsform- und Ausschüttungspolitik prüfen Forschung und Entwicklung sichtbar machenErste steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Investitionsbereitschaft und zu steuerlichen Entlastungen
Was das geplante steuerliche Investitionssofortprogramm für Abschreibungen, Steuersätze und Forschungsförderung konkret bedeutet – und wo sich jetzt Gestaltungschancen für Unternehmen eröffnen.

1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
– Beispiel: Anschaffung im Juli 2025 → maximal 6/12 von 30 % = 15 % AfA in 2025
Investitionen in Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge etc. können in den ersten Jahren deutlich schneller steuerlich geltend gemacht werden, was die Liquidität schont.
2. Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Jahr
Abschreibungssatz
Jahr der Anschaffung
75 % (nicht zeitanteilig, unabhängig vom Anschaffungsmonat)
2. Jahr
10 %
3. Jahr
5 %
4. Jahr
5 %
5. Jahr
3 %
6. Jahr
2 %
Ein Großteil der Anschaffungskosten eines E-Fahrzeugs kann bereits im ersten Jahr steuermindernd geltend gemacht werden – ein starkes Signal z. B. für Fuhrparkumstellungen.
3. Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
4. Günstigere Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen
Die Thesaurierungsbesteuerung lohnt sich in der Regel nur bei hohen Gewinnen, die über mehrere Jahre im Betrieb verbleiben. Ob die Anwendung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte immer individuell geprüft werden.
5. Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der 1 %-Regelung für Elektrofahrzeuge
Höherwertige Elektrofahrzeuge können für Arbeitnehmer und Geschäftsführer als Dienstwagen deutlich attraktiver werden, da der private Nutzungsanteil steuerlich niedriger bewertet wird.
6. Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage)
Bisherige Struktur (Kurzüberblick)
Geplante Verbesserungen
steigen (max. 40 Stunden pro Woche).
Die Forschungszulage wird für innovative Unternehmen aller Größen deutlich attraktiver – insbesondere durch die Einbeziehung von Gemeinkosten und die höhere Deckelung.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
– Welche Maschinen/Anlagen können von der degressiven AfA profitieren?
– Lohnt sich der Einstieg oder Ausbau von Elektro-Fahrzeugen unter Nutzung der Sonder-AfA und der erhöhten 1 %-Grenze?
– Wie wirken sich die gesenkten Körperschaft- und Thesaurierungssteuersätze auf Ihre Struktur aus?
– Gibt es Projekte, die als FuE qualifiziert werden können, um die erweiterte Forschungszulage zu nutzen?

