Erste steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Investitionsbereitschaft und zu steuerlichen Entlastungen

Was das geplante steuerliche Investitionssofortprogramm für Abschreibungen, Steuersätze und Forschungsförderung konkret bedeutet – und wo sich jetzt Gestaltungschancen für Unternehmen eröffnen.

Förderung der Investitionsbereitschaft

Die Bundesregierung setzt erste im Koalitionsvertrag angekündigte Schritte zur Belebung der Wirtschaft um. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollen Unternehmen gezielt entlastet und Investitionen angereizt werden. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die Zustimmung des Bundesrats ist für den 11.07.2025 vorgesehen.

Im Kern geht es um bessere Abschreibungsmöglichkeiten, niedrigere Steuersätze und eine ausgeweitete Forschungsförderung.


1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war zum 31.12.2024 ausgelaufen. Nun soll sie wieder eingeführt werden für:

  • Anschaffung/Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern

  • im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2027

Wichtigste Eckpunkte:

  • Abschreibungssatz: Dreifaches des linearen AfA-Satzes, maximal 30 % p.a.

  • Im Jahr der Anschaffung/Herstellung nur zeitanteilig (Monatsprinzip)
    – Beispiel: Anschaffung im Juli 2025 → maximal 6/12 von 30 % = 15 % AfA in 2025

Nutzen für Unternehmen:
Investitionen in Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge etc. können in den ersten Jahren deutlich schneller steuerlich geltend gemacht werden, was die Liquidität schont.


2. Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens (Pkw, Lieferwagen, Lkw, Busse) soll eine besondere geometrisch degressive AfA eingeführt werden:

  • Erfasst werden Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.

  • Anstelle der regulären Abschreibung (linear/degressiv) kann folgendes AfA-Schema gewählt werden:

Jahr Abschreibungssatz
Jahr der Anschaffung 75 % (nicht zeitanteilig, unabhängig vom Anschaffungsmonat)
2. Jahr 10 %
3. Jahr 5 %
4. Jahr 5 %
5. Jahr 3 %
6. Jahr 2 %

Konsequenz:
Ein Großteil der Anschaffungskosten eines E-Fahrzeugs kann bereits im ersten Jahr steuermindernd geltend gemacht werden – ein starkes Signal z. B. für Fuhrparkumstellungen.


3. Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028

Der Körperschaftsteuersatz (z. B. für GmbHs) beträgt derzeit 15 %. Geplant ist eine stufenweise Absenkung:

  • Beginnend ab 2028

  • Jährlich minus 1 Prozentpunkt

  • Ziel: 10 % Körperschaftsteuer ab 2032

Zusammen mit der Gewerbesteuer würde sich damit langfristig ein Ertragsteuersatz von rund 25 % für Kapitalgesellschaften ergeben – ein Beitrag zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland.


4. Günstigere Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es die Option des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG).

Aktuell:

  • Thesaurierungssteuersatz: 28,25 %

  • Spätere Entnahme: Nachbesteuerung mit 25 % des einbehaltenen Gewinns

Geplant ist eine Absenkung parallel zum Körperschaftsteuersatz:

  • 2028–2029: 27 %

  • 2030–2031: 26 %

  • ab 2032: 25 %

Damit soll eine annähernde Angleichung der steuerlichen Belastung von Personenunternehmen an das Niveau von Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Hinweis:
Die Thesaurierungsbesteuerung lohnt sich in der Regel nur bei hohen Gewinnen, die über mehrere Jahre im Betrieb verbleiben. Ob die Anwendung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte immer individuell geprüft werden.


5. Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der 1 %-Regelung für Elektrofahrzeuge

Für reine Elektro-Dienstwagen, die nach der 1 %-Regelung versteuert werden, ist der geldwerte Vorteil bereits heute reduziert, wenn der Bruttolistenpreis bestimmte Grenzen einhält.

Geplant ist:

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 € auf 100.000 €

  • Bei diesen Fahrzeugen wird der geldwerte Vorteil nur mit ¼ von 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt.

  • Geltung für nach dem 30.06.2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge.

Auswirkung:
Höherwertige Elektrofahrzeuge können für Arbeitnehmer und Geschäftsführer als Dienstwagen deutlich attraktiver werden, da der private Nutzungsanteil steuerlich niedriger bewertet wird.


6. Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage)

Die Forschungszulage steht Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen – unabhängig von der Gewinnsituation. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) in den Bereichen:

  • Grundlagenforschung

  • industrielle Forschung

  • experimentelle Entwicklung

Bisherige Struktur (Kurzüberblick)

  • Förderfähig sind:

    • Bruttoarbeitslohn von Mitarbeitern in FuE-Projekten

    • bestimmter Eigenaufwand

    • bei Auftragsforschung: 70 % des Entgelts an den Auftragnehmer

  • Zweistufiges Antragsverfahren:

    1. Bescheinigung des FuE-Vorhabens bei der BSFZ

    2. Antrag auf Festsetzung der Zulage beim Finanzamt

Geplante Verbesserungen

  1. Ausweitung der Bemessungsgrundlage

    • Für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2026 sollen zusätzlich pauschale Gemein- und Betriebskosten anerkannt werden.

    • Diese sollen pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres betragen.

  2. Höhere Anerkennung von Eigenleistungen

    • Für Eigenleistungen von Einzelunternehmern (und entsprechend beteiligten Gesellschaftern) in FuE-Vorhaben soll der Stundensatz von

      • bisher 70 € auf

      • künftig 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde
        steigen (max. 40 Stunden pro Woche).

  3. Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage

    • Für Aufwendungen ab 01.01.2026 soll die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € angehoben werden.

Ergebnis:
Die Forschungszulage wird für innovative Unternehmen aller Größen deutlich attraktiver – insbesondere durch die Einbeziehung von Gemeinkosten und die höhere Deckelung.

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Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die geplanten Maßnahmen eröffnen neue Gestaltungsspielräume, erfordern aber zugleich eine vorausschauende Planung.

Mögliche Handlungsfelder:

  • Investitionsplanung ab dem 2. Halbjahr 2025 überprüfen
    – Welche Maschinen/Anlagen können von der degressiven AfA profitieren?

  • Fuhrparkstrategie anpassen
    – Lohnt sich der Einstieg oder Ausbau von Elektro-Fahrzeugen unter Nutzung der Sonder-AfA und der erhöhten 1 %-Grenze?

  • Rechtsform- und Ausschüttungspolitik prüfen
    – Wie wirken sich die gesenkten Körperschaft- und Thesaurierungssteuersätze auf Ihre Struktur aus?

  • Forschung und Entwicklung sichtbar machen
    – Gibt es Projekte, die als FuE qualifiziert werden können, um die erweiterte Forschungszulage zu nutzen?

FÜR FRAGEN SPRECHEN SIE UNS AN…

Unsere Empfehlung:
Nutzen Sie diese Übergangsphase, um gemeinsam mit uns zu prüfen,

  • welche Investitionen sich zeitlich vorziehen oder bündeln lassen,

  • ob eine Anpassung der Rechtsform oder Gewinnverwendung sinnvoll ist und

  • wie Sie FuE-Projekte strukturiert aufsetzen, um von der erweiterten Forschungszulage zu profitieren.

Wir begleiten Sie gerne bei der individuellen Gestaltung Ihrer Investitions- und Steuerstrategie auf Basis des geplanten Investitionssofortprogramms.