BFH stärkt umsatzsteuerfreie Kostengemeinschaften – wichtig für Ärzte und Heilberufe

Wie Praxis- und Kostengemeinschaften gemeinsame Infrastruktur nutzen können, ohne in die Umsatzsteuerfalle zu geraten.

BFH stärkt die Bedeutung von Kostenteilungsgemeinschaften

Viele Ärzte schließen sich zusammen, um teure Geräte, Personal oder die IT-Infrastruktur gemeinsam zu nutzen. Damit solche Kooperationen nicht an der Umsatzsteuer scheitern, gibt es im Umsatzsteuerrecht eine besondere Befreiungsregelung: Die Leistungen einer sogenannten Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder können steuerfrei sein – sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4.9.2024 (Az. XI R 37/21) diese Regelung nun praxisnah und großzügig ausgelegt und damit die Gestaltungsmöglichkeiten für Arztpraxen gestärkt.

Der entschiedene Fall – eine reine Kostengemeinschaft

Zwei Ärzte betrieben jeweils eigene, umsatzsteuerfreie Praxen, hatten aber eine Praxisgemeinschaft gegründet, um:

  • Praxisräume, Ausstattung und Personal gemeinsam zu nutzen

  • die entstehenden Kosten über monatliche Beiträge zu teilen

Die Praxisgemeinschaft sollte keine Gewinne erzielen, sondern war als „reine Kostengemeinschaft“ organisiert. Sie schloss u. a. Verträge mit Dienstleistern (z. B. Reinigung) und stellte den Ärzten diese Leistungen intern zur Verfügung.

Das Finanzamt wollte auf verschiedene Leistungen der Praxisgemeinschaft Umsatzsteuer erheben – insbesondere auf:

  • Geschäftsführungsleistungen eines Arztes für die Gemeinschaft

  • Reinigungsleistungen, die über die Praxisgemeinschaft erbracht wurden

Der BFH hat dies klar zurückgewiesen: Die Leistungen der Praxisgemeinschaft an die Ärzte sind insgesamt umsatzsteuerfrei, auch wenn es sich um allgemeine Verwaltungs- und Reinigungsleistungen handelt.

Warum ist das wichtig?

Die Entscheidung stärkt die Position von Ärzten, Heilberufen und anderen umsatzsteuerbefreiten Leistungserbringern, die über gemeinsame Strukturen:

  • Kosten bündeln und senken möchten

  • ohne dabei eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung zu riskieren

Ausdrücklich bestätigt der BFH, dass allgemeine Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen (z. B. Organisation, Personal, Reinigung) von der Steuerbefreiung umfasst sein können – solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • selbständiger Zusammenschluss (z. B. Praxisgemeinschaft, Kostengemeinschaft)

  • Leistungen nur an die Mitglieder (Leistungen an Dritte bleiben steuerpflichtig)

  • genaue Kostenerstattung ohne Gewinnaufschlag

  • Tätigkeiten der Mitglieder dienen dem Gemeinwohl und sind selbst umsatzsteuerbefreit (z. B. Heilbehandlungen)

Unsere Empfehlung

Die Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften bietet große Chancen, verlangt aber eine sorgfältige vertragliche und organisatorische Gestaltung.

  • Planen Sie eine Praxisgemeinschaft oder Kostengemeinschaft?

  • Haben Sie bereits gemeinsame Strukturen und fragen sich, ob diese optimal ausgestaltet sind?

👉 Gerne prüfen wir Ihre bestehende Organisation oder begleiten Sie bei der Einrichtung einer steuerlich optimalen Kostenteilungsgemeinschaft.

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