Steuerfortentwicklungsgesetz 2024: Überblick über die aktuellen Anpassungen
Steuerfortentwicklungsgesetz 2024: Überblick über die aktuellen Anpassungen
SteFeG | Steuerfortentwicklungsgesetz
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)
Bundestag beschließt Steuerfortentwicklungsgesetz – Der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt
Am 19. Dezember 2024 hat der Bundestag das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) in der finalen Fassung beschlossen. Das Gesetz ist eine Weiterentwicklung steuerpolitischer Maßnahmen, die für die kommenden Jahre wichtige Änderungen in der Einkommensteuer und weiteren Bereichen vorsehen. Nun steht die abschließende Abstimmung im Bundesrat an, die am 20. Dezember 2024 erfolgen soll.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden einige ursprünglich geplante Maßnahmen gestrichen, um das Gesetz zu verschlanken. Dennoch enthält das SteFeG eine Reihe von wesentlichen Änderungen, die für Steuerpflichtige und Familien von Bedeutung sind.
Wichtige Änderungen im Überblick
- Erhöhung des Grundfreibetrags:
- Für den Veranlagungszeitraum 2025 wird der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro angehoben.
- Ab dem Jahr 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 12.348 Euro, um den steuerlichen Grundfreibetrag an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen.
- Anhebung des Kinderfreibetrags:
- Der steuerliche Kinderfreibetrag, einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (BEA), steigt ab 2025 auf 9.600 Euro.
- Ab 2026 wird er auf 9.756 Euro erhöht.
- Erhöhung des Kindergeldes:
- Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Kindergeld pro Kind und Monat um 5 Euro auf 255 Euro.
- Eine weitere Erhöhung um 4 Euro erfolgt zum 1. Januar 2026, wodurch das Kindergeld dann 259 Euro beträgt.
- Anpassung der Einkommensteuertarife („kalte Progression“):
- Zur Vermeidung von Steuermehrbelastungen aufgrund der Inflation werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben:
- Für 2025 um 2,6 Prozent,
- für 2026 um 2,0 Prozent.
- Zur Vermeidung von Steuermehrbelastungen aufgrund der Inflation werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben:
- Erhöhung des Sofortzuschlags:
- Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, SGB XIV, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben, profitieren ab Januar 2025 von einem erhöhten Sofortzuschlag von 25 Euro monatlich (vorher 20 Euro).
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag:
- Die Freigrenzen für die Zahlung des Solidaritätszuschlags werden für die Jahre 2025 und 2026 erneut angehoben.
- Anpassungen im Finanzausgleichsgesetz (§ 12a FAG):
- Zur besseren Verteilung der Finanzmittel zwischen Bund und Ländern wurde das Finanzausgleichsgesetz angepasst.
Maßnahmen, die gestrichen wurden
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden einige Vorschläge aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gestrichen, darunter:
- Die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren,
- Anpassungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit,
- Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen,
- Reform der Sammelabschreibungen und Einführung der Gruppenabschreibung mit einem Schwellenwert von 5.000 Euro,
- Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 2028,
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung,
- Digitalisierung von Sterbefallanzeigen sowie
- Anpassungen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Kindergeldgewährung für EU-Bürger.
Diese Änderungen zeigen, dass der Gesetzgeber einerseits versucht, steuerliche Entlastungen zu schaffen, gleichzeitig aber auch den Umfang der Reformen reduziert hat, um die Umsetzung zu erleichtern.
Fazit
Das Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 bringt insbesondere für Familien und Personen mit niedrigem Einkommen spürbare Verbesserungen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat der beschlossenen Fassung zustimmt. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.