In der Praxis ist gerade bei Freiberuflern ein beliebtes Gestaltungsmodell, den Kaufpreis versteckt zu entrichten, indem der neu eingetretene Gesellschafter in den ersten Jahren auf Teile der ihm eigentlich aufgrund seiner Kapitalbeteiligung zustehenden Gewinne verzichtet.

Der BFH hat nun in einem Urteil vom 27.10.2015 (Az. 8 R 47/12) entschieden, dass die dem Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinne zugunsten des Altgesellschafters Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gem. § 16 Abs. 2 EStG sind.

Dies bedeutet, dass dem Neugesellschafter trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des Allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen sind, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.

Planen Sie also die Erweiterung der Praxis um einen weiteren Gesellschafter, und denken Sie über dieses Modell der Kaufpreisfinanzierung nach, sollten Sie in jedem Fall vorher mit uns sprechen.