Aufwendungen für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen hat ein freiberuflich tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Betriebsausgaben geltend gemacht (frei nach dem Motto: Dieses Thema ist nur im angetrunkenen Zustand zu ertragen).

Das Finanzgericht Münster gab ihm mit Urteil vom 28.11.2014 (Az. 14 K 2477/12) recht, bemerkte aber, dass es sich dabei nicht um so genannte Aufmerksamkeiten handelt, für die es keine Formvorschriften gibt, sondern um Bewirtungsaufwendungen, für die die bekannten Angaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu machen sind. Wenn der Unternehmer also die erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt, ist der Betriebsausgabenabzug (zumindest zu 70 %) gesichert. Auf den Wert des Weins kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts nicht an.