Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2015 entschieden, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus zukünftigem Bilanzgewinn und aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist wegen § 5 Abs. 2 a EStG nicht mehr passiviert werden darf. Haben Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH ein Darlehen gewährt und eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen, sollten Sie eine Überprüfung der Rangrücktrittsvereinbarung vornehmen lassen.