Der BFH hat in einem Urteil vom 01.06.2016 (Az. X R 17/15) entschieden, dass die Erstattung einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für Gesundheitsmaßnahmen eine Leistung der Krankenkasse ist, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist. Sie führt auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.