(Rechtskräftiges FG-Urteil des FG-Düsseldorf vom 21.12.2016 – Az 5 K 2504/14 E)
Nicht selten gewähren Unternehmen den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner Rabatte, und nicht selten verfolgen sie damit eigenwirtschaftliche Interessen.
Deshalb ist nicht jeder Vorteil in Form eines „Drittrabattes“, den ein Arbeitnehmer erhält, automatisch Arbeitslohn von dritter Seite und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der BFH hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, nur ausnahmsweise Arbeitslohn darstellen.
Das leuchtet ein, denn ein rabattgewährender Dritter hat üblicherweise keinen Grund, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer seiner Geschäftspartner zu vergüten.

Nur in sehr engen Grenzen kann deshalb Arbeitslohn angenommen werden. Nämlich dann,  wenn:
a)     Der Zuwendende keine eigenwirtschaftlichen Gründe verfolgt.
b)     Der Vorteil nicht fremdüblich ist (d.h. nicht jedermann bekommt diesen Rabatt).
c)     Der Arbeitnehmer damit konkret eine Vergütung für seine Arbeitsleistung erhalten soll und
d)     die Vorteilsgewährung ebenso konkret als Ausfluss des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist.
Die Finanzverwaltung hatte den Begriff des „Dritt-Arbeitslohns“ großzügiger ausgelegt und wird nun ein Stück zurückrudern müssen. Das Urteil bestätigt noch einmal die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und wendet die dort entwickelten Grundsätze konsequent an.