Das Geschäftsmodell des Social Travelling durch Internetportale wie Airbnb boomt. Viele Reisende ziehen die Übernachtung in einer Privatunterkunft der in einem Hotel vor. Dabei denken die Hobby-Vermieter nur selten an die steuerlichen Folgen. Werden private Räume in der selbstgenutzten Wohnung an fremde Dritte vermietet, entstehen daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 EStG.

Gemäß Richtlinie 21 Punkt 2 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien dürfen Einnahmen aus der vorübergehenden Vermietung des selbstgenutzten Wohnbereichs bis zu einer Höhe von 520,00 EUR pro Veranlagungszeitraum unversteuert bleiben. Umsatzsteuerlich dürfte die private Wohnungsvermietung eher unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen. Soweit die Bruttoumsätze des Vorjahres 17.500 EUR und die Umsätze des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Umsatzgrenzen auf den Gesamtumsatz des Unternehmers beziehen. Das heißt, nicht nur die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung sind zu betrachten, sondern auch die Umsätze einer wie auch immer gearteten weiteren unternehmerischen Tätigkeit. Steuerpflichtige, die bereits ohne entsprechende Vermietungsumsätze der Regelversteuerung unterliegen, müssen die Umsätze daher in jedem Fall der Umsatzsteuer unterwerfen.