In vielen KG-Gesellschaftsverträgen findet sich eine Vielzahl von Kontenbezeichnungen für die Kapitalkonten der Gesellschafter (Kapitalkonto 1, Kapitalkonto 2, Darlehenskonto, Privatkonto, Verlustverrechnungskonto etc.). Nur selten finden sich diese Konten dann auch mit den gesellschaftsrechtlich zutreffenden Buchungen in der Buchführung wieder.

Die Verbuchung auf dem „richtigen“ Konto kann aber erhebliche steuerliche Folgen haben. Sie entscheidet darüber, ob zum Beispiel bei Einbringung eines Gegenstandes eines Gesellschafters in ein Unternehmen eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (und damit ein entgeltliches Rechtsgeschäft) vorliegt, oder ob es sich um eine unentgeltliche Einlage handelt. Mit Urteil vom 29.07.2015, Az. 4 R 15/14 hat der BHF entschieden, dass keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage vorliegt, wenn der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut überträgt, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto 2 gutgeschrieben wird, und sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto 1 folgenden festen Kapitalanteil richten. Im Urteilsfall hatte das zur Folge, dass die Abschreibung auf ein eingebrachtes Wirtschaftsgut verweigert wurde. Nur wegen der Verbuchung auf einem „falschen“ Kapitalkonto wurde der Vorgang als unentgeltliche Einlage und nicht –wie eigentlich gewollt- als entgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt.

Es ist also Vorsicht geboten, denn manchmal werden die Weichen für eine steuerliche Beurteilung von Sachverhalten eben schon in der Buchhaltung gestellt.