Beantwortet man die Frage mit ja, hat das zur Folge, dass für die Fahrten zum Mietobjekt lediglich 0,30 EUR je Entfernungskilometer abzugsfähig sind und nicht 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer?

Mit dieser Frage hatte sich der BFH zu beschäftigen und in einem Urteil vom 01.12.2015 (Az. 9 R 18/15) klargestellt, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte eine Ausnahme sei. Im Streitfall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und sucht hierfür die Objekte an 165 bzw. 215 Tagen im Jahr auf. Bei dieser Vielzahl der Fahrten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Baustelle eine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Der BFH hat diese Auffassung bestätigt.