Gelegentlich muss man daran erinnern, dass der Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmeranstellungsverträgen aufweist. Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Sie unterliegen auch dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Bei den sog. Minijobs liegen die Besonderheiten eher im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bereich. Beispielsweise sind geringfügig Beschäftigte nach § 7 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei und der Arbeitslohn wird in der Regel pauschal besteuert.

Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, sind Stundenaufzeichnungen zu führen. Nur dadurch lässt sich letztlich nachweisen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich gezahlt wurde. Die Stundenaufzeichnungen sind bei den Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger (§ 28p IV. Sozialgesetzbuch) vorzulegen.