Die Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen mittlerweile 6,5 % des Kaufpreises, ist also beim Erwerb einer Immobilie ein nicht unerheblicher Belastungsfaktor. Umso wichtiger ist es, dass der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, der in unmittelbarem Zusammenhang damit ein Gebäude errichten lässt, nicht in die Falle tappt, dass das Finanzamt ein insgesamt grunderwerbsteuerbares Vertragsbündel identifiziert und bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auch die Herstellungskosten des noch zu erstellenden Gebäudes in die Festsetzung einbezieht. Dazu kommt es allzu leicht, wenn der Erwerber hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks in seinen Entscheidungen, wer das Gebäude errichtet und wie es errichtet wird, nicht mehr frei ist.

Geht die Verknüpfung zwischen Veräußerer des Grundstücks und Bauunternehmer so weit, dass der Erwerb des Grundstücks nur möglich ist bei gleichzeitigem Vertragsabschluss mit einem bestimmten Bauunternehmen oder Generalunternehmen, ist der Sachverhalt eindeutig. Die Einbeziehung des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist dann unvermeidbar. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.07.2016 (Az: II R 5/15) entschieden, dass die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, für sich allein aber nicht ausreicht um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt.

Grundsätzlich ist empfehlenswert, die Vertragsgestaltung insgesamt – also sowohl für den Grundstückskaufvertrag als auch der Generalunternehmer oder Bauvertrag zur Erstellung des anschließenden Gebäudes – unter diesem Aspekt prüfen zu lassen.