Bisher war es gefestigte Auffassung der Finanzverwaltung, dass private Anlässe – wie eine Geburtstagsfeier – grundsätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit von Kosten führen, die für eine solche Geburtstagsfeier entstehen. Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.11.2015 entschieden, dass dies nicht gilt, wenn ein Geschäftsführer ausschließlich seine Mitarbeiter bzw. im entschiedenen Einzelfall auch Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden einlädt, ohne dass diese Veranstaltung mit einer privaten Feier und privaten Gästen vermischt wird. In diesen Fällen hat die Veranstaltung rein betrieblichen Charakter. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, sodass das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, welche beim BFH unter dem Az. 6 B 131/15 geführt wird.