…sind als Altersvorsorgebeiträge und damit als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzugsfähig. Sie eröffnen gemessen an anderen Altersvorsorgebeiträgen ein zusätzliches Abzugspotential. Wer diesen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend macht, muss in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.07.2015 (Az: X R 11/13) entschieden, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn jemand nur in früheren Jahren pflichtversichert war oder wenn er in einem berufsständischen Versorgungswerk Beiträge zahlt. Vielmehr müssen die subjektiven, persönlichen Voraussetzungen der Abzugsberechtigung in dem Jahr vorliegen, in dem der Sonderausgabenabzug begehrt wird. Damit kommt die Förderung nicht den Pflichtversicherten in berufsständischen Versorgungswerken zugute.